Artikel 38 VO (EU) 2014/809

Flächenvermessung

(1) Die tatsächliche Flächenvermessung der landwirtschaftlichen Parzelle im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann auf eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichprobe von mindesten 50 % der landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden, für die im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag gestellt wurde. Wird bei der Stichprobenkontrolle ein Verstoß festgestellt, so werden alle landwirtschaftlichen Parzellen vermessen oder die Ergebnisse aus der Stichprobe werden hochgerechnet.

(2) Die Flächen landwirtschaftlicher Parzellen werden mit Mitteln vermessen, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von den auf Unionsebene festgelegten geltenden technischen Normen vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Fernerkundung gemäß Artikel 40 und globale Satelliten-Navigationssysteme (Global Navigation Satellite Systems, GNSS) zurückgreifen, wenn dies möglich ist.

(4) Für alle Flächenvermessungen unter Nutzung von GNSS und/oder Orthofotos wird ein einheitlicher Wert für die Puffertoleranz festgelegt. Zu diesem Zweck werden die verwendeten Messinstrumente für mindestens eine Validierungsklasse der Puffertoleranz unterhalb des einheitlichen Werts validiert. Der einheitliche Toleranzwert darf jedoch nicht größer als 1,25 m sein.

Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

Für die Maßnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 30 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 können die Mitgliedstaaten jedoch hinsichtlich der forstwirtschaftlich genutzten Fläche angemessene Toleranzen festsetzen, die allerdings nicht mehr als das Doppelte der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Toleranz betragen dürfen.

(5) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann bei der Vermessung berücksichtigt werden, sofern sie in vollem Umfang förderfähig ist. Andernfalls wird die förderfähige Nettofläche berücksichtigt. Zu diesem Zweck kann gegebenenfalls das Pro-rata-System gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 angewendet werden.

(6) Um die Anteile der verschiedenen Kulturpflanzen für die Anbaudiversifizierung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu berechnen, wird bei der Vermessung die tatsächlich mit einer Kultur bebaute Fläche gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 berücksichtigt. Bei Flächen mit Mischkulturen wird die gesamte mit Mischkulturen gemäß Artikel 40 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 der genannten Verordnung oder mit einer Mischkultur gemäß Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung bebaute Fläche berücksichtigt.

(7) Kann Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu einer künstlichen Aufspaltung der Fläche aneinander angrenzender landwirtschaftlicher Parzellen mit einer homogenen Bodenbedeckungsart in einzelne landwirtschaftliche Parzellen führen, so wird die Vermessung dieser Fläche aneinander angrenzender landwirtschaftlicher Parzellen mit einer homogenen Bodenbedeckungsart in einer einzigen Vermessung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen zusammengefasst.

(8) Gegebenenfalls werden auf der landwirtschaftlichen Parzelle für die Zwecke der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und auf einer räumlich verschiedenen, sich mit der betreffenden Parzelle überschneidenden landwirtschaftlichen Parzelle für die Zwecke der übrigen flächenbezogenen Beihilferegelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums getrennte Vermessungen vorgenommen.

(9) Weicht die gemäß den Absätzen 1 bis 8 vermessene beihilfefähige Fläche von der Fläche ab, die bei Anwendung von Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 40a als Grundlage für die Berechnung der Beihilfe oder Stützung ermittelt wird, so ist die gemäß den Absätzen 1 bis 8 dieses Artikels vermessene Fläche maßgeblich.

(10) Im besonderen Fall von landwirtschaftlichen Parzellen mit Dauergrünland oder Dauerweideland, die von mehreren Begünstigten gemeinsam genutzt werden, kann die tatsächliche Vermessung durch Kontrollen auf der Grundlage von Orthofotos ersetzt werden, die für die Aktualisierung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verwendet werden, sofern diese Kontrollen auf allen solchen Parzellen innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Jahren durchgeführt werden und die zuständige Behörde wirksame, den Vorschriften von Artikel 7 der vorliegenden Verordnung entsprechende operative Verfahren nachweisen kann und die Wiedereinziehungen angemessen durchführt.

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