Artikel 39 VO (EU) 2014/809
Prüfung der Fördervoraussetzungen
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen im Zusammenhang mit den landwirtschaftlichen Parzellen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann auf eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichprobe von mindesten 50 % der landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden, für die im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag gestellt wurde.
Im Falle von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, bei denen einige Förderkriterien, Verpflichtungen oder sonstige Auflagen im Zusammenhang mit den landwirtschaftlichen Parzellen bei einer Begrenzung der Kontrollen auf eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichprobe gemäß Unterabsatz 1 nicht angemessen kontrolliert werden können, ist jedoch eine zusätzliche risikobasierte Stichprobe auszuwählen, die eine Überprüfung dieser Kriterien, Verpflichtungen oder Auflagen ermöglicht.
Wird bei der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Stichprobe oder bei der risikobasierten Stichprobe ein Verstoß festgestellt, so werden alle landwirtschaftlichen Parzellen auf die Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen überprüft oder die Ergebnisse aus der Stichprobe werden hochgerechnet.
Die Förderfähigkeit landwirtschaftlicher Parzellen wird mit geeigneten Mitteln, einschließlich der Erbringung von Nachweisen durch die Begünstigten auf Aufforderung der zuständigen Behörde, überprüft. Diese Überprüfung umfasst gegebenenfalls auch eine Prüfung der Anbaukultur. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt.
(2) Bei Dauergrünland, das abgeweidet werden kann und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellt, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, kann der Verringerungskoeffizient gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gegebenenfalls auf die gemäß Artikel 38 der vorliegenden Verordnung vermessene beihilfefähige Fläche angewendet werden. Wird eine Fläche gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf.
(3) Landschaftselemente, die von Begünstigten als im Umweltinteresse genutzte Flächen angemeldet werden und die nicht in der beihilfefähigen Fläche gemäß den Artikeln 9 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 enthalten sind, werden nach denselben Grundsätzen wie die förderfähige Fläche überprüft.
(4) Im besonderen Fall von landwirtschaftlichen Parzellen mit Dauergrünland oder Dauerweideland, die von mehreren Begünstigten gemeinsam genutzt werden, kann die Überprüfung der Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen durch Kontrollen auf der Grundlage von Orthofotos ersetzt werden, die für die Aktualisierung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verwendet werden, sofern diese Kontrollen auf allen solchen Parzellen innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Jahren durchgeführt werden und die zuständige Behörde wirksame, den Vorschriften von Artikel 7 der vorliegenden Verordnung entsprechende operative Verfahren nachweisen kann und die Wiedereinziehungen angemessen durchführt.
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