Artikel 40 VO (EU) 2014/809

Kontrollen durch Fernerkundung

Führt ein Mitgliedstaat Vor-Ort-Kontrollen durch Fernerkundung durch, so muss die zuständige Behörde

a)
eine Auswertung von Orthofotos (Satelliten- oder Luftbilder) aller landwirtschaftlichen Parzellen je zu prüfendem Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag vornehmen, um die jeweilige Bodenbedeckungsart und gegebenenfalls die Kulturart zu ermitteln und die Fläche zu vermessen;
b)
physische Vor-Ort-Kontrollen aller landwirtschaftlicher Parzellen vornehmen, bei denen es nicht möglich ist, anhand der Fotoauswertung oder anderer sachdienlicher von der zuständigen Behörde angeforderter Nachweise zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde zu prüfen, ob die Flächen korrekt angemeldet wurden;
c)
alle erforderlichen Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die landwirtschaftlichen Parzellen zu überprüfen;
d)
alternative Maßnahmen ergreifen, um die Flächenvermessung gemäß Artikel 38 Absatz 1 für die Parzellen sicherzustellen, die nicht von Bilddaten erfasst werden.

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