Artikel 40a VO (EU) 2014/809

Kontrollen durch Monitoring

(1) Die zuständigen Behörden können Kontrollen durch Monitoring vornehmen. In diesem Fall

a)
legen sie ein Verfahren der regelmäßigen und systematischen Beobachtung, Verfolgung und Bewertung aller Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstiger Auflagen fest, die durch Copernicus-Sentinel-Satellitendaten oder andere mindestens gleichwertige Daten in einem Zeitraum, der eine Entscheidung über die Förderfähigkeit der beantragten Beihilfe oder Stützung gestattet, durch Monitoring kontrolliert werden können;
b)
führen sie erforderlichenfalls geeignete Folgemaßnahmen durch, um über die Förderfähigkeit einer beantragten Beihilfe oder Stützung befinden zu können;
c)
führen sie bei 5 % der von den Förderkriterien, Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen betroffenen Begünstigten, die nicht durch ein Monitoring anhand von Copernicus-Sentinel-Satellitendaten oder sonstiger mindestens gleichwertiger Daten kontrolliert werden können, Kontrollen durch, die für eine Entscheidung über die Förderfähigkeit einer Beihilfe oder Stützung sachdienlich sind. Zwischen 1 % und 1,25 % der Begünstigten werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Die noch fehlende Anzahl an Begünstigten wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt;
d)
unterrichten sie die Begünstigten über den Beschluss, Kontrollen durch Monitoring durchzuführen, und führen geeignete Instrumente ein, um mit den Begünstigten zumindest über vorläufige Ergebnisse des gemäß Buchstabe a dieses Unterabsatzes festgelegten Verfahrens auf Parzellenebene, Warnhinweise und die für die Zwecke der Buchstaben b und c angeforderte Nachweise zu kommunizieren. Die zuständigen Behörden gewährleisten eine frühzeitige Kommunikation mit den Begünstigten, um sie bei der Erfüllung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen zu unterstützen und ihnen die Möglichkeit zu geben, die Situation zu beheben oder Abhilfe zu schaffen, bevor die Schlussfolgerungen in den Kontrollbericht gemäß Artikel 41 aufgenommen werden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben b und c werden physische Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt, wenn sachdienliche Nachweise, einschließlich der vom Begünstigten auf Aufforderung der zuständigen Behörde erbrachten Nachweise, eine Entscheidung über die Förderfähigkeit in Bezug auf die beantragte Beihilfe oder Stützung nicht zulassen. Die physischen Vor-Ort-Kontrollen können auf Kontrollen der Förderkriterien, der Verpflichtungen und sonstiger Auflagen beschränkt sein, die für die Entscheidung über die Förderfähigkeit in Bezug auf die beantragte Beihilfe oder Stützung sachdienlich sind. Diese physischen Vor-Ort-Kontrollen umfassen nur dann eine Flächenvermessung, wenn diese erforderlich ist, um festzustellen, ob die Förderkriterien, Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen erfüllt sind.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c können die Kontrollen der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen, die nicht anhand von Copernicus-Sentinel-Daten oder sonstigen mindestens gleichwertigen Daten überwacht werden können, auf eine Stichprobe von mindestens 50 % der von einem Begünstigten angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden. Die zuständige Behörde kann diese Stichprobe nach dem Zufallsprinzip oder anhand anderer Kriterien auswählen. Wird die Stichprobe von landwirtschaftlichen Parzellen nach dem Zufallsprinzip ausgewählt und ergeben die Kontrollen einen Verstoß, so rechnet die zuständige Behörde die Ergebnisse aus der Stichprobe hoch oder überprüft alle landwirtschaftlichen Parzellen. Wird die Stichprobe anhand anderer Kriterien ausgewählt und ergeben die Kontrollen einen Verstoß, so überprüft die zuständige Behörde alle landwirtschaftlichen Parzellen.

(2) Führt die zuständige Behörde Kontrollen durch Monitoring gemäß Absatz 1 durch, kann sie wirksame Verfahrensabläufe gemäß den Anforderungen von Artikel 7, 17 und 29 dieser Verordnung belegen und hat sie die Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen entsprechend der Bewertung gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 nachgewiesen,

a)
kommen die Artikel 25, 26, 30, 31, 32, 34, 35, 36, Artikel 37 Absätze 2, 3 und 4 sowie die Artikel 38 und 40 dieser Verordnung nicht zu Anwendung;
b)
wird die Überprüfung des Tetrahydrocannabinolgehalts von angebautem Hanf gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 auf 30 % der Flächen oder, falls der betreffende Mitgliedstaat über ein System der Vorabgenehmigung verfügt, auf 20 % der Flächen durchgeführt.

(3) Die zuständige Behörde kann beschließen, Kontrollen durch Monitoring auf der Ebene einer einzelnen flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart oder bei bestimmten Gruppen von Begünstigten, die Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a bis h unterliegen, durchzuführen.

Die zuständige Behörde kann beschließen, die Begünstigten einer Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme in Gebieten, die nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien ausgewählt wurden, Kontrollen durch Monitoring zu unterziehen. Die zuständige Behörde erweitert diese Gebiete in jedem Folgejahr deutlich.

Beschließt die zuständige Behörde, Kontrollen gemäß Unterabsatz 1 oder 2 durchzuführen, so gelten die Absätze 1 und 2 nur für die Begünstigten, die der Kontrolle durch Monitoring unterliegen.

(4) Führt das Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a zu Ergebnissen, die für nicht durch Monitoring kontrollierte Direktzahlungsregelungen, Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und Anforderungen und/oder Standards relevant sind, so können die zuständigen Behörden beschließen, diese Ergebnisse nur in Bezug auf die Begünstigten zu berücksichtigen, die gemäß den Artikeln 30, 31, 32 und 68 für Vor-Ort-Kontrollen von nicht durch Monitoring kontrollierten Direktzahlungsregelungen, Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und Anforderungen und/oder Standards ausgewählt wurden. Die Abweichung ist auf die drei Jahre ab dem 1. Januar des Kalenderjahres begrenzt, in dem die zuständige Behörde mit der Durchführung von Kontrollen durch Monitoring begonnen hat.

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