Artikel 5 VO (EU) 2014/809

Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen und Sanktionen

Unterliegt ein Verstoß, für den Sanktionen gemäß Titel IV Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission(1) verhängt werden, auch Rücknahmen oder Sanktionen gemäß Titel II Kapitel III und IV oder gemäß Titel III der genannten Verordnung,

a)
so werden bei Direktzahlungsregelungen und Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Anwendungsbereich des integrierten Systems die Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen oder Sanktionen gemäß Titel II Kapitel III und IV oder Titel III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 angewendet;
b)
so werden die Sanktionen gemäß Titel IV Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 auf den Gesamtbetrag der Zahlungen angewendet, die dem Begünstigten gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu gewähren sind und die keinen Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen oder Sanktionen gemäß Buchstabe a unterliegen.

Die Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen und Sanktionen gemäß Absatz 1 werden nach dem in Artikel 6 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verfahren unbeschadet etwaiger zusätzlicher Sanktionen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union oder des nationalen Rechts angewandt.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48).

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