Artikel 6 VO (EU) 2014/809
Reihenfolge der Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen und Sanktionen bei den einzelnen Direktzahlungsregelungen und Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums
(1) Die Höhe der Zahlung, die einem Begünstigten im Rahmen einer der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Regelungen zu gewähren ist, wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Bedingungen festgelegt, die im Einklang mit der genannten Verordnung und mit den Programmen für die Regionen in äußerster Randlage der Union und zugunsten der kleineren Ägäischen Inseln gemäß der Verordnung (EU) Nr. 228/2013(1) beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) für die betreffende Direktzahlungsregelung aufgestellt wurden.
(2) Für jede in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführte Direktzahlungsregelung und für jede Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Anwendungsbereich des integrierten Systems gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 werden die Kürzungen, Rücknahmen und Sanktionen gegebenenfalls in folgender Reihenfolge berechnet:
- a)
- Die Kürzungen und Sanktionen gemäß Titel II Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014, mit Ausnahme der in Artikel 16 der genannten Verordnung aufgeführten Sanktionen, werden auf jeden Verstoß angewendet;
- b)
- der Betrag, der sich aus der Anwendung des Buchstaben a ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung der Ablehnungen gemäß Titel III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;
- c)
- der Betrag, der sich aus der Anwendung des Buchstaben b ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen verspäteter Einreichung eines Antrags im Sinne der Artikel 13 und 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;
- d)
- der Betrag, der sich aus der Anwendung des Buchstaben c ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen Nichtangabe von landwirtschaftlichen Parzellen im Sinne des Artikels 16 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;
- e)
- der Betrag, der sich aus der Anwendung des Buchstaben d ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung der Rücknahmen gemäß Titel III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;
- f)
-
der Betrag, der sich aus der Anwendung des Buchstaben e ergibt, dient als Grundlage für die Anwendung
- i)
- der linearen Kürzung gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,
- ii)
- der linearen Kürzung gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,
- iii)
- der linearen Kürzung gemäß Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,
- iv)
- der linearen Kürzung gemäß Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,
- v)
- der linearen Kürzung, wenn die gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu leistenden Zahlungen die nationalen Obergrenze gemäß Artikel 42 Absatz 2 der genannten Verordnung überschreiten.
(3) Der Betrag, der sich aus der Anwendung von Absatz 2 Buchstabe f ergibt, dient als Grundlage für die Anwendung
- a)
- der Kürzung der Zahlungen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;
- b)
- der linearen Kürzung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;
- c)
- des Anpassungssatzes gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
(4) Der Zahlungsbetrag, der sich aus der Anwendung von Absatz 3 ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen Nichteinhaltung von Cross-Compliance-Verpflichtungen gemäß Titel IV Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).
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