Artikel 54 VO (EU) 2014/809
Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen
Die zuständige Behörde überprüft die Einhaltung der Anforderung, wonach die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsdiensten über die geeigneten Fähigkeiten gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 verfügen müssen. Die zuständige Behörde überprüft Inhalt und Dauer der land- und forstwirtschaftlichen Austausch- und Besuchsregelungen gemäß Artikel 14 Absatz 5 der genannten Verordnung. Diese Prüfungen werden durch Verwaltungskontrollen und durch stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen vorgenommen.
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