Artikel 55 VO (EU) 2014/809
Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste
Bei Vorhaben gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 überprüft die zuständige Behörde die Einhaltung der Anforderung gemäß Artikel 15 Absatz 3 der genannten Verordnung, wonach die zur Beratung ausgewählten Behörden oder Stellen über angemessene Ressourcen verfügen müssen und die Auswahl im Wege einer öffentlichen Ausschreibung getroffen werden muss. Diese Prüfung wird durch Verwaltungskontrollen und durch stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen vorgenommen.
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