Artikel 56 VO (EU) 2014/809
Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Für die Maßnahme gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kann die zuständige Behörde gegebenenfalls auf Belege von anderen Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen zurückgreifen, um die Einhaltung der Auflagen und Förderkriterien zu überprüfen. Allerdings muss sich die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die betreffende Dienststelle, Einrichtung oder Organisation die für die Kontrolle der Einhaltung der Auflagen und Förderkriterien erforderlichen Standards beachtet. Zu diesem Zweck führt die zuständige Behörde Verwaltungskontrollen und stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen durch.
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