Artikel 63 VO (EU) 2014/809

Vollständige oder teilweise Rücknahme von Unterstützung und Verwaltungssanktionen

(1) Die Zahlungen werden auf der Grundlage der Beträge berechnet, deren Förderfähigkeit bei den Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 48 festgestellt wurde.

Die zuständige Behörde prüft den vom Begünstigten erhaltenen Zahlungsantrag und setzt die förderfähigen Beträge fest. Sie setzt Folgendes fest:

a)
den auf der Grundlage des Zahlungsantrags und des Gewährungsbeschlusses an den Begünstigten auszuzahlenden Betrag;
b)
den nach Prüfung der Förderfähigkeit der im Zahlungsantrag angegebenen Kosten an den Begünstigten auszuzahlenden Betrag.

Liegt der gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a ermittelte Betrag mehr als 10 % über dem gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b festgestellten Betrag, so wird für den gemäß Buchstabe b festgestellten Betrag eine Verwaltungssanktion verhängt. Der Sanktionsbetrag beläuft sich auf die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen, geht jedoch nicht über eine vollständige Rücknahme der Unterstützung hinaus.

Sanktionen werden jedoch nicht verhängt, wenn der Begünstigte zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass die Einbeziehung des nicht förderfähigen Betrags nicht auf ein Verschulden seinerseits zurückzuführen ist, oder wenn die zuständige Behörde sich anderweitig davon überzeugt hat, dass der Fehler nicht bei dem betreffenden Begünstigten liegt.

(2) Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 gilt entsprechend für nicht förderfähige Ausgaben, die bei in Artikel 49 genannten Vor-Ort-Kontrollen festgestellt werden.

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