Artikel 64 VO (EU) 2014/809

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der technischen Spezifikationen, die für die Durchführung des Kontrollsystems und der Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der Cross-Compliance erforderlich sind, gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „spezialisierte Kontrolleinrichtungen” :
die zuständigen nationalen Kontrollbehörden im Sinne von Artikel 67 der vorliegenden Verordnung, die für die Einhaltung der Vorschriften nach Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verantwortlich sind;
b) „Rechtsakt” :
jede einzelne in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte Richtlinie und Verordnung;
c) „Jahr der Feststellung” :
das Kalenderjahr, in dem die Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde;
d) „Bereiche der Cross-Compliance” :
jeder der drei in Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten Bereiche sowie die Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.