Artikel 64 VO (EU) 2014/809
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke der technischen Spezifikationen, die für die Durchführung des Kontrollsystems und der Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der Cross-Compliance erforderlich sind, gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) „spezialisierte Kontrolleinrichtungen” :
- die zuständigen nationalen Kontrollbehörden im Sinne von Artikel 67 der vorliegenden Verordnung, die für die Einhaltung der Vorschriften nach Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verantwortlich sind;
- b) „Rechtsakt” :
- jede einzelne in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte Richtlinie und Verordnung;
- c) „Jahr der Feststellung” :
- das Kalenderjahr, in dem die Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde;
- d) „Bereiche der Cross-Compliance” :
- jeder der drei in Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten Bereiche sowie die Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung.
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