Artikel 65 VO (EU) 2014/809

Kontrollsystem für die Cross-Compliance

(1) Die Mitgliedstaaten führen ein System zur wirksamen Kontrolle der Einhaltung der Cross-Compliance ein. Dieses System sieht insbesondere Folgendes vor:

a)
ist die zuständige Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle, Übermittlung der erforderlichen Informationen über die Begünstigten gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Zahlstelle an die spezialisierten Kontrolleinrichtungen und/oder gegebenenfalls über die koordinierende Behörde;
b)
die Methoden zur Auswahl der Kontrollstichproben;
c)
Vorgaben über Art und Umfang der durchzuführenden Kontrollen;
d)
Kontrollberichte, in denen insbesondere die festgestellten Verstöße und deren Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit festgehalten werden;
e)
ist die zuständige Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle, Übermittlung der Kontrollberichte von den spezialisierten Kontrolleinrichtungen entweder an die Zahlstelle oder die koordinierende Behörde oder beide;
f)
die Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen durch die Zahlstelle.

(2) Die Mitgliedstaaten können ein Verfahren vorsehen, wonach der Begünstigte der Zahlstelle die erforderlichen Angaben zur Bestimmung der für ihn geltenden Anforderungen und Standards mitteilt.

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