Artikel 66 VO (EU) 2014/809

Beihilfezahlungen im Zusammenhang mit Cross-Compliance-Kontrollen

Können Cross-Compliance-Kontrollen nicht abgeschlossen werden, bevor die Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 an die betreffenden Begünstigten geleistet werden, so wird der vom Begünstigten aufgrund einer Verwaltungssanktion zu zahlende Betrag gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung oder durch Verrechnung wiedereingezogen.

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