Artikel 67 VO (EU) 2014/809
Zuständigkeiten der Kontrollbehörden
(1) Die Kontrollbehörden haben folgende Zuständigkeiten:
- a)
- Die spezialisierten Kontrolleinrichtungen sind für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Standards zuständig.
- b)
- Die Zahlstellen sind für die Festsetzung von Verwaltungssanktionen in Einzelfällen gemäß Titel IV Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und Kapitel III des vorliegenden Titels zuständig.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Standards, Rechtsakte oder Bereiche der Cross-Compliance von der Zahlstelle durchgeführt werden müssen, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung.
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