Artikel 69 VO (EU) 2014/809
Auswahl der Kontrollstichprobe
(1) Die Auswahl der Stichprobe der gemäß Artikel 68 zu kontrollierenden landwirtschaftlichen Betriebe erfolgt gegebenenfalls anhand einer Risikoanalyse gemäß den geltenden Rechtsvorschriften oder anhand einer für die Anforderungen oder Standards geeigneten Risikoanalyse. Diese Risikoanalyse kann auf der Ebene eines einzelnen Betriebs oder der Ebene von Betriebskategorien oder geografischen Gebieten erfolgen. Beschließt die zuständige Behörde, von der Möglichkeit gemäß Artikel 40a Absatz 4 oder Artikel 70a Absatz 3 dieser Verordnung Gebrauch zu machen, so werden die bei Kontrollen durch Monitoring im vorangegangenen Antragsjahr getroffenen Feststellungen bei der Risikoanalyse berücksichtigt.
Bei der Risikoanalyse können einer oder beide der folgenden Faktoren berücksichtigt werden:
- a)
- die Teilnahme eines Begünstigten an dem gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingerichteten Betriebsberatungssystem;
- b)
- die Teilnahme eines Begünstigten an einem Zertifizierungssystem, sofern dieses System für die betreffenden Anforderungen und Standards relevant ist.
Ein Mitgliedstaat kann auf der Grundlage einer Risikoanalyse beschließen, Begünstigte, die an einem Zertifizierungssystem gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b teilnehmen, aus der risikobasierten Kontrollstichprobe auszuschließen. Deckt das Zertifizierungssystem jedoch nur einen Teil der Anforderungen und Standards ab, die der Begünstigte im Rahmen der Cross-Compliance einzuhalten hat, so sind auf die nicht vom Zertifizierungssystem abgedeckten Anforderungen und Standards geeignete Risikofaktoren anzuwenden.
Ergibt die Analyse der Kontrollergebnisse eine signifikante Häufigkeit von Verstößen gegen die im Zertifizierungssystem gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Anforderungen oder Standards, so sind die Risikofaktoren, die sich auf die betreffenden Anforderungen oder Standards beziehen, neu zu bewerten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Kontrollen im Nachgang zu Verstößen, von denen die zuständige Kontrollbehörde auf andere Weise Kenntnis erlangt hat. Er gilt jedoch für Kontrollen, die als Folgemaßnahmen gemäß Artikel 97 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durchgeführt werden.
(3) Zur Sicherstellung der Repräsentativität werden von der Mindestzahl von Begünstigten, bei denen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 1 Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen sind, 20 % bis 25 % nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Übersteigt die Anzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten jedoch diese Mindestanzahl, so darf der Prozentsatz der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Begünstigten in der zusätzlichen Stichprobe nicht über 25 % liegen.
(4) Gegebenenfalls kann ein Teil der Kontrollstichprobe vor Ablauf des betreffenden Antragszeitraums anhand der verfügbaren Informationen ausgewählt werden. Die vorläufige Stichprobe wird ergänzt, wenn alle relevanten Anträge vorliegen.
(5) Die gemäß Artikel 68 Absatz 1 zu kontrollierenden Begünstigten können unter den Begünstigten ausgewählt werden, die bereits gemäß den Artikeln 30 bis 34 ausgewählt wurden und für die die jeweiligen Anforderungen oder Standards gelten. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht für die Kontrolle von Begünstigten im Rahmen der Unterstützung im Weinsektor gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
(6) Abweichend von Artikel 68 Absatz 1 können die Stichproben der Begünstigten, von denen mindestens 1 % einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen ist, einzeln aus jeder der folgenden Grundgesamtheiten von Begünstigten ausgewählt werden, die den Cross-Compliance-Verpflichtungen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen:
- a)
- Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten;
- b)
- Begünstigte, die Unterstützung im Weinsektor gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten;
- c)
- Begünstigte, die die jährlichen Prämien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b und den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.
(7) Wird auf der Grundlage der Risikoanalyse auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe festgestellt, dass Nicht-Begünstigte gegenüber den Begünstigten gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ein höheres Risiko darstellen, können diese Begünstigten durch Nicht-Begünstigte ersetzt werden. In diesem Fall muss die Gesamtzahl der kontrollierten Betriebsinhaber dennoch den in Artikel 68 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Kontrollsatz erreichen. Die Gründe für solche Ersetzungen müssen ordnungsgemäß begründet und dokumentiert sein.
(8) Die in den Absätzen 5 und 6 genannten Verfahren können miteinander kombiniert werden, sofern sich durch eine solche Kombination die Wirksamkeit des Kontrollsystems erhöht.
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