Artikel 70 VO (EU) 2014/809

Feststellung der Einhaltung der Anforderungen und Standards

(1) Die Einhaltung der Anforderungen und Standards wird gegebenenfalls mit den Mitteln festgestellt, die in den Rechtsvorschriften zu den betreffenden Anforderungen oder Standards vorgesehen sind.

(2) In anderen Fällen erfolgt die Feststellung gegebenenfalls mit von der zuständigen Kontrollbehörde beschlossenen geeigneten Mitteln, die eine mindestens gleichwertige Genauigkeit wie die nach den nationalen Vorschriften durchgeführten amtlichen Feststellungen gewährleisten müssen.

(3) Die Vor-Ort-Kontrollen können gegebenenfalls mittels Fernerkundungsverfahren oder durch Verwendung von Copernicus-Sentinel-Satellitendaten oder anderer mindestens gleichwertiger Daten vorgenommen werden.

(4) Die zuständigen Behörden können die Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance mittels Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 70a dieser Verordnung überprüfen.

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