Artikel 70a VO (EU) 2014/809
Kontrollen durch Monitoring
(1) Die zuständigen Behörden können Kontrollen durch Monitoring vornehmen. In diesem Fall
- a)
- legen sie ein Verfahren der regelmäßigen und systematischen Beobachtung, Verfolgung und Bewertung aller Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance fest, die anhand von Copernicus-Sentinel-Satellitendaten oder sonstigen mindestens gleichwertigen Daten in einem Zeitraum überwacht werden können, der die Feststellung gestattet, ob die Anforderungen und Standards eingehalten werden;
- b)
- führen sie erforderlichenfalls geeignete Folgemaßnahmen durch, um festzustellen, ob die Anforderungen und Standards eingehalten werden;
- c)
- führen sie bei 1 % der Begünstigten, die von Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance betroffen sind, welche nicht anhand von Copernicus-Sentinel-Satellitendaten oder sonstigen mindestens gleichwertigen Daten überwacht werden können, Kontrollen durch, die für die Feststellung, ob die Anforderungen und Standards eingehalten werden, relevant sind. Zwischen 20 % und 25 % dieser 1 % von Begünstigten werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Die noch fehlende Anzahl an Begünstigten wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt;
- d)
-
unterrichten sie die Begünstigten über den Beschluss, Kontrollen durch Monitoring durchzuführen, und führen geeignete Instrumente ein, um mit den Begünstigten zumindest über vorläufige Ergebnisse des gemäß Buchstabe a dieses Absatzes festgelegten Verfahrens auf Parzellenebene, Warnhinweise und die für die Zwecke der Buchstaben b und c angeforderte Nachweise zu kommunizieren. Die zuständigen Behörden gewährleisten eine frühzeitige Kommunikation mit den Begünstigten, um sie bei der Einhaltung der Anforderungen und Standards zu unterstützen und ihnen unbeschadet des Frühwarnsystems gemäß Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Möglichkeit zu geben, vor Aufnahme der Schlussfolgerungen in den Kontrollbericht gemäß Artikel 72, spätestens jedoch einen Monat nach Übermittlung der vorläufigen Ergebnisse die Situation zu beheben oder Abhilfe zu schaffen.
Für die Zwecke der Buchstaben b und c werden physische Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt, wenn sachdienliche Nachweise, einschließlich der vom Begünstigten auf Aufforderung der zuständigen Behörde erbrachten Nachweise, die Feststellung nicht zulassen, ob die durch Monitoring kontrollierten Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance eingehalten werden. Die physischen Vor-Ort-Kontrollen können auf Kontrollen von Anforderungen und Standards begrenzt werden, die für die Feststellung relevant sind, ob die durch Monitoring kontrollierten Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance eingehalten werden.
(2) Führt die zuständige Behörde Kontrollen durch Monitoring gemäß Absatz 1 durch, kann sie wirksame, den Vorschriften der Artikel 7 und 29 entsprechende operative Verfahren nachweisen und hat sie die Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen entsprechend der Bewertung gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 nachgewiesen, so finden die Artikel 25, 68, 69 und 71 der vorliegenden Verordnung keine Anwendung.
(3) Führt das Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a zu Ergebnissen, die für nicht durch Monitoring kontrollierte Direktzahlungsregelungen, Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und Anforderungen und/oder Standards relevant sind, so können die zuständigen Behörden beschließen, diese Ergebnisse nur in Bezug auf die Begünstigten zu berücksichtigen, die gemäß den Artikeln 30, 31, 32 und 68 für Vor-Ort-Kontrollen von nicht durch Monitoring kontrollierten Direktzahlungsregelungen, Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und Anforderungen und/oder Standards ausgewählt wurden. Die Abweichung ist auf die drei Jahre ab dem 1. Januar des Kalenderjahres begrenzt, in dem die zuständige Behörde mit der Durchführung von Kontrollen durch Monitoring begonnen hat.
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