Artikel 72 VO (EU) 2014/809

Kontrollbericht

(1) Für jede im Rahmen dieses Titels durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ist von der zuständigen Kontrollbehörde oder unter ihrer Verantwortung ein Kontrollbericht zu erstellen.

Der Kontrollbericht ist in folgende Teile untergliedert:

a)
einen allgemeinen Teil, der insbesondere folgende Angaben enthält:

i)
den für die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählten Begünstigten,
ii)
die anwesenden Personen,
iii)
Angaben dazu, ob dem Begünstigten die Kontrolle angekündigt wurde, und wenn ja, mit welcher Frist die Vorankündigung erfolgte;

b)
einen Teil, aus dem gesondert für jeden der Rechtsakte bzw. jeden der Standards die durchgeführten Kontrollen hervorgehen und der insbesondere folgende Angaben enthält:

i)
die der Vor-Ort-Kontrolle unterzogenen Anforderungen und Standards,
ii)
Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen,
iii)
die Ergebnisse,
iv)
die Rechtsakte und Standards, bei denen Verstöße festgestellt wurden;

c)
einen bewertenden Teil, in dem für jeden der Rechtsakte bzw. jeden der Standards die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten Kriterien „Schwere” , „Ausmaß” , „Dauer” und „wiederholtes Auftreten” beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.

Gewähren die Bestimmungen hinsichtlich der jeweiligen Anforderung oder des jeweiligen Standards einen Ermessensspielraum, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen oder wird Unterstützung gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt, ist dies in dem Bericht anzugeben.

Werden Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 70a durchgeführt, so findet Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffern ii und iii des vorliegenden Absatzes keine Anwendung. Im Kontrollbericht sind die Ergebnisse der Kontrollen durch Monitoring auf Parzellenebene anzugeben.

(2) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob der betreffende Begünstigte gemäß Artikel 69 für die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt wurde, gemäß Artikel 68 Absatz 2 im Rahmen der für die Rechtsakte und Standards geltenden Rechtsvorschriften vor Ort kontrolliert wurde, gemäß Artikel 70a durch Monitoring kontrolliert wurde oder ob es sich um eine Nachkontrolle nach einem Verstoß handelt, von dem die zuständige Kontrollbehörde auf andere Weise Kenntnis erlangt hat.

(3) Der Begünstigte wird über jeden festgestellten Verstoß innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle informiert. Werden Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 70a durchgeführt, so wird der Begünstigte über jeden festgestellten Verstoß innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Zeitraums informiert, der dem Begünstigten gemäß Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe d eingeräumt wurde, um die Situation zu beheben oder Abhilfe zu schaffen.

Hat der Begünstigte keine sofortigen Abhilfemaßnahmen im Sinne von Artikel 99 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 getroffen, durch die der festgestellte Verstoß abgestellt wird, so wird der Begünstigte innerhalb der Frist nach Maßgabe von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes darüber informiert, dass Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 99 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu ergreifen sind.

Hat der Begünstigte keine sofortigen Abhilfemaßnahmen im Sinne von Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 getroffen, durch die der festgestellte Verstoß abgestellt wird, so wird der Begünstigte innerhalb eines Monats, nachdem gemäß dem genannten Artikel beschlossen wurde, keine Verwaltungssanktion zu verhängen, darüber informiert, dass Abhilfemaßnahmen zu ergreifen sind.

(4) Unbeschadet besonderer Regelungen in den für die Anforderungen und Standards geltenden Rechtsvorschriften muss der Kontrollbericht innerhalb eines Monats nach der Vor-Ort-Kontrolle fertiggestellt sein. Werden Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 70a durchgeführt, so muss der Kontrollbericht innerhalb eines Monats nach Ablauf des Zeitraums fertiggestellt sein, der dem Begünstigten gemäß Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe d eingeräumt wurde, um die Situation zu beheben oder Abhilfe zu schaffen. Diese Frist kann jedoch in ausreichend begründeten Fällen, insbesondere wenn dies aufgrund von chemischen oder physikalischen Analysen erforderlich ist, auf drei Monate verlängert werden.

Ist die zuständige Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle, so werden der Kontrollbericht und, sofern gefordert, die betreffenden Belege innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Berichts an die Zahlstelle oder die koordinierende Behörde übermittelt bzw. dieser zugänglich gemacht.

Enthält der Bericht jedoch keine Feststellungen, kann der Mitgliedstaat beschließen, dass der Bericht nicht übermittelt wird, vorausgesetzt, dass er der Zahlstelle oder der koordinierenden Behörde innerhalb eines Monats nach seiner Fertigstellung unmittelbar zugänglich gemacht wird.

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