Artikel 73 VO (EU) 2014/809
Allgemeine Grundsätze
(1) Ist mehr als eine Zahlstelle für die Verwaltung der verschiedenen Regelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der Maßnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der Zahlungen im Zusammenhang mit der Unterstützung im Weinsektor gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zuständig, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass allen an diesen Zahlungen beteiligten Zahlstellen die festgestellten Verstöße und gegebenenfalls die entsprechenden Verwaltungssanktionen zur Kenntnis gebracht werden. Dies schließt auch die Fälle ein, in denen der Verstoß gegen die Förderkriterien auch einen Verstoß gegen die Cross-Compliance-Vorschriften darstellt und umgekehrt. Die Mitgliedstaaten tragen gegebenenfalls dafür Sorge, dass ein einheitlicher Kürzungssatz angewendet wird.
(2) Wurde mehr als ein Verstoß in Bezug auf verschiedene Rechtsakte oder Standards desselben Bereichs der Cross-Compliance festgestellt, so gelten diese Fälle zum Zweck der Festsetzung der Kürzung gemäß Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 als ein einziger Verstoß.
(3) Ein Verstoß gegen eine Norm, der gleichzeitig einen Verstoß gegen eine Anforderung darstellt, gilt als ein einziger Verstoß. Zum Zweck der Berechnung von Kürzungen gilt der Verstoß als Teil des Anforderungsbereichs.
(4) Die Verwaltungssanktion bezieht sich auf den Gesamtbetrag der Zahlungen im Sinne des Artikels 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die dem betreffenden Begünstigten aufgrund folgender Anträge gewährt wurden oder gewährt werden sollen:
- a)
- Beihilfe- oder Zahlungsanträge, die er im Laufe des Jahrs der Feststellung eingereicht hat oder einreichen wird und/oder
- b)
- Anträge auf Unterstützung im Weinsektor gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe b wird der entsprechende Betrag bei Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen durch 3 geteilt.
(5) Bei einer Vereinigung von Personen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird der Kürzungssatz gemäß Kapitel III des vorliegenden Titels und Titel IV Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 berechnet. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit den Kürzungssatz auf den Teil der Unterstützung anwenden, der dem Mitglied der Vereinigung gewährt wurde, bei dem der Verstoß festgestellt wurde.
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