Artikel 8 VO (EU) 2014/809
Übertragung eines Betriebs
(1) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) „Übertragung eines Betriebs” :
- Verkauf, Verpachtung oder jede ähnliche Art der Transaktion in Bezug auf die betreffenden Produktionseinheiten;
- b) „Übertragender” :
- der Begünstigte, dessen Betrieb an einen anderen Begünstigten übertragen wird;
- c) „Übernehmer” :
- der Begünstigte, an den der Betrieb übertragen wird.
(2) Wird ein Betrieb vollständig von einem Begünstigten an einen anderen Begünstigten übertragen, nachdem ein Beihilfe-, Förder- oder Zahlungsantrag gestellt wurde und bevor alle Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe oder der Förderung erfüllt worden sind, so wird dem Übertragenden für den übertragenen Betrieb keine Beihilfe bzw. keine Förderung gewährt.
(3) Die vom Übertragenden beantragte Beihilfe oder Zahlung wird dem Übernehmer gewährt, wenn
- a)
- der Übernehmer die zuständige Behörde innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Frist über die Übertragung unterrichtet und die Zahlung der Beihilfe und/oder Förderung beantragt;
- b)
- der Übernehmer der zuständigen Behörde die von ihr geforderten Nachweise vorlegt;
- c)
- alle Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe und/oder Förderung im übertragenen Betrieb erfüllt sind.
(4) Nachdem der Übernehmer die zuständige Behörde unterrichtet und die Zahlung der Beihilfe und/oder Förderung gemäß Absatz 3 Buchstabe a beantragt hat,
- a)
- gehen alle Rechte und Pflichten des Übertragenden, die sich im Rahmen des Beihilfe-, Förder- oder Zahlungsantrags aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Übertragenden und der zuständigen Behörde ergeben, auf den Übernehmer über;
- b)
- gelten alle Maßnahmen, die für die Gewährung der Beihilfe und/oder Förderung erforderlich sind, und alle vom Übertragenden vor der Übertragung abgegebenen Erklärungen für die Anwendung der betreffenden Unionsbestimmungen als vom Übernehmer getroffen bzw. abgegeben;
- c)
- gilt der übertragene Betrieb gegebenenfalls in Bezug auf das betreffende Antragsjahr als eigenständiger Betrieb.
(5) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls beschließen, die Beihilfe und/oder Förderung dem Übertragenden zu gewähren. In diesem Fall
- a)
- wird dem Übernehmer keine Beihilfe oder Förderung gewährt;
- b)
- wenden die Mitgliedstaaten die Vorschriften der Absätze 2, 3 und 4 sinngemäß an.
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