Artikel 9 VO (EU) 2014/809

Mitteilungen

(1) Für alle Direktzahlungsregelungen, Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, technische Hilfe und die Unterstützung im Weinsektor gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 senden die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. Juli eines jeden Jahres die Kontrolldaten und -statistiken des vorangegangenen Kalenderjahres und übermitteln dabei insbesondere folgende Daten:

a)
Angaben zu einzelnen Begünstigten: Beihilfe- und Zahlungsanträge, gemeldete bzw. angegebene Flächen und Tiere, Ergebnisse der Verwaltungs-, Vor-Ort- und Ex-post-Kontrollen;
b)
gegebenenfalls die Ergebnisse der Cross-Compliance-Kontrollen, einschließlich der entsprechenden Kürzungen und Ausschlüsse.

Die Mitgliedstaaten nutzen für diese Mitteilung auf elektronischem Wege die ihnen von der Kommission zur Verfügung gestellten technischen Spezifikationen für die Übermittlung der Kontrolldaten und Kontrollstatistiken.

(2) Bis 15. Juli 2015 übersenden die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die gewählten Optionen zur Kontrolle der Cross-Compliance-Verpflichtungen sowie die zuständigen Kontrolleinrichtungen, die die Einhaltung der Cross-Compliance-Verpflichtungen und -Standards überwachen. Spätere Änderungen der in diesem Bericht enthaltenen Informationen werden unverzüglich mitgeteilt.

(3) Bis 15. Juli eines jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Maßnahmen zur Verwaltung und Kontrolle der fakultativen gekoppelten Stützung des vorangegangenen Kalenderjahrs.

(4) Die als Teil des integrierten Systems erfassten elektronischen Daten dienen zur Untermauerung der im Rahmen der sektorspezifischen Vorschriften an die Kommission zu übermittelnden Informationen.

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