Artikel 4 VO (EU) 2014/821

Technische Merkmale für die Darstellung des EU-Emblems und für den Hinweis auf den Fonds oder die Fonds, aus dem bzw. aus denen das Vorhaben unterstützt wird

(1) Auf Websites wird das in Anhang XII Abschnitt 2.2 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erwähnte EU-Emblem in Farbe dargestellt. In allen anderen Medien erfolgt die Darstellung — sofern möglich — ebenfalls in Farbe, eine einfarbige Reproduktion ist nur in begründeten Fällen zulässig.

(2) Das EU-Emblem wird stets deutlich sichtbar und so platziert, dass es auffällt. Die Platzierung und Größe stehen im Verhältnis zur Größe des betreffenden Materials oder Dokuments. Bei kleinen Werbeartikeln entfällt die Pflicht, auf den Fonds hinzuweisen.

(3) Werden das EU-Emblem, der Hinweis auf die Union und der Hinweis auf den betreffenden Fonds auf einer Website angezeigt,

a)
erscheinen das EU-Emblem und der Hinweis auf die Union direkt nach dem Aufrufen der Website innerhalb des Sichtfensters eines digitalen Geräts, sodass der Nutzer nicht auf der Seite runterscrollen braucht;
b)
erscheint der Hinweis auf den betreffenden Fonds auf derselben Website.

(4) Die Bezeichnung „Europäische Union” wird immer ausgeschrieben. In Verbindung mit dem Emblem der Union dürfen folgende Schriftarten verwendet werden: Arial, Auto, Calibri, Garamond, Trebuchet, Tahoma, Verdana und Ubuntu. Kursivschrift, Unterstreichungen und Schrifteffekte sind nicht zulässig. Bei der Positionierung des Textes im Verhältnis zum Emblem der Union ist darauf zu achten, dass der Text sich nicht mit dem Emblem überschneidet. Die Schriftgröße muss in angemessenem Verhältnis zur Größe des Emblems stehen. Die Schrift muss je nach Hintergrund in der Farbe Reflex Blue, Schwarz oder Weiß gehalten sein.

(5) Werden zusätzlich zu dem EU-Emblem weitere Logos dargestellt, ist das EU-Emblem mindestens genauso hoch bzw. breit wie das größte der anderen Logos.

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