Artikel 5 VO (EU) 2014/821
Technische Merkmale von dauerhaft angebrachten Tafeln und von vorübergehend oder dauerhaft angebrachten Hinweisschildern
(1) Die Bezeichnung des Vorhabens, das Hauptziel des Vorhabens, das EU-Emblem und der Hinweis auf die Union sowie der Hinweis auf den bzw. die Fonds, die auf dem gemäß Anhang XII Abschnitt 2.2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorübergehend angebrachten Schild ersichtlich sein müssen, nehmen mindestens 25 % des Schildes ein.
(2) Die Bezeichnung des Vorhabens und das Hauptziel der durch das Vorhaben unterstützten Maßnahme, das EU-Emblem und der Hinweis auf die Union sowie der Hinweis auf den bzw. die Fonds, die auf der gemäß Anhang XII Abschnitt 2.2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 auf Dauer angebrachten Tafel bzw. auf dem auf Dauer angebrachten Schild ersichtlich sein müssen, nehmen mindestens 25 % der Tafel oder des Schildes ein.
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