Artikel 5 VO (EU) 2014/822

Die zuständigen kambodschanischen Behörden verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Artikel 1 und 4 eingehalten werden und Verwaltungsstrukturen und -systeme einzurichten, die die ordnungsgemäße Durchführung dieser Abweichung und die Verwaltungszusammenarbeit sowohl mit den malaysischen Behörden als auch mit den Mitgliedstaaten gewährleisten, wie in Teil I Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 1A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehen ist.

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