Artikel 1 VO (EU) 2014/825

Die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Der Titel erhält folgende Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion.

2.
In Artikel 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

f)
„Vermittlungsdienste” bezeichnet

i)
die Aushandlung oder Veranlassung von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch von einem Drittland aus in ein anderes Drittland, oder
ii)
den Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch dann wenn sie sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland.

g)
„technische Hilfe” jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; sie kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; technische Hilfe schließt auch Hilfe in verbaler Form ein.

3.
Die folgenden Artikel werden eingefügt:

Artikel 2a

(1) Folgendes ist verboten:

a)
die Gewährung von Darlehen oder Krediten, spezifisch in Bezug auf die Errichtung, den Erwerb oder die Entwicklung von Infrastruktur in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, oder Energie auf der Krim oder in Sewastopol;
b)
der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung, einschließlich des vollständigen Erwerbs und des Erwerbs von Anteilen und Wertpapieren mit Beteiligungscharakter, an auf der Krim oder in Sewastopol niedergelassenen Unternehmen, die im Bereich der Errichtung, des Erwerbs oder der Entwicklung von Infrastruktur in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, oder Energie auf der Krim oder in Sewastopol tätig sind;
c)
die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen in Bezug auf die Errichtung, den Erwerb oder die Entwicklung von Infrastruktur in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, oder Energie auf der Krim oder in Sewastopol.

(2) Folgendes ist verboten:

a)
die Gewährung von Darlehen oder Krediten spezifisch in Bezug auf die Nutzung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen auf der Krim oder in Sewastopol;
b)
der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung, einschließlich des vollständigen Erwerbs und des Erwerbs von Anteilen und Wertpapieren mit Beteiligungscharakter, an auf der Krim oder in Sewastopol niedergelassenen Unternehmen, die im Bereich der Nutzung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen auf der Krim oder in Sewastopol tätig sind;
c)
die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen in Bezug auf die Nutzung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen auf der Krim oder in Sewastopol.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikel 2b bezeichnet der Ausdruck

a)
„Mineralressourcen” die in Anhang II aufgeführten Mineralressourcen;
b)
„Nutzung” die Exploration, Prospektion, Gewinnung, Raffination und Bewirtschaftung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen und die Erbringung damit verbundener geologischer Dienstleistungen, wobei die Instandhaltung, zur Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur, hiervon ausgenommen ist;
c)
„Raffination” die Verarbeitung, Aufbereitung und Vorbereitung für den Verkauf.
Artikel 2b

Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Artikel 2a genannten Investitionen zu erbringen.

Artikel 2c

(1) Es ist verboten, die in Anhang III aufgeführten wesentlichen Ausrüstungen und Technologien unmittelbar oder mittelbar an eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation auf der Krim oder in Sewastopol oder für den Gebrauch auf der Krim oder in Sewastopol zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2) Anhang III enthält eine Liste wesentlicher Ausrüstungen und Technologien in Bezug auf die Errichtung, den Erwerb oder die Entwicklung von Infrastruktur in den folgenden Sektoren:

a)
Verkehr;
b)
Telekommunikation;
c)
Energie;
d)
die Nutzung von Öl-, Gas- und Mineralreserven auf der Krim und in Sewastopol.

(3) Es ist verboten,

a)
unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten wesentlichen Ausrüstungen und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Nutzung der in Anhang III aufgeführten Elemente an eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation auf der Krim oder in Sewastopol oder für den Gebrauch auf der Krim oder in Sewastopol zu erbringen; und
b)
unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten wesentlichen Ausrüstungen und Technologien einer natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation auf der Krim oder in Sewastopol oder für den Gebrauch auf der Krim oder in Sewastopol bereitzustellen.

(4) Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(5) Die Verbote der Absätze 1 und 3 gelten nicht für die Ausführung — bis zum 28. Oktober 2014 — von Transaktionen aufgrund eines vor dem 30. Juli 2014 geschlossenen Handelsvertrags über in Anhang III aufgeführte wesentliche Ausrüstungen oder Technologien oder aufgrund von Nebenverträgen, die für die Erfüllung eines solchen Vertrags erforderlich sind, sofern die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die eine solche Transaktion vornehmen oder Hilfe zu einer solchen Transaktion leisten will, die Transaktion bzw. Hilfe mindestens 10 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet hat.

Artikel 2d

Die Artikel 2a und 2b gelten nicht für die Gewährung von Darlehen oder Krediten, für die Ausweitung einer Beteiligung oder für die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
die Transaktion ist aufgrund einer Vereinbarung oder eines Vertrags erforderlich, die bzw. der vor dem 30. Juli 2014 geschlossen wurde, und
b)
die zuständige Behörde ist über die Vereinbarung oder den Vertrag mindestens 10 Arbeitstage vorher unterrichtet worden.

4.
Der Anhang zu Verordnung (EU) Nr. 692/2014 erhält die Bezeichnung „Anhang I” und die Anhänge II und III in der Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung werden hinzugefügt.

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