Präambel VO (EU) 2014/825

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion(1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 692/2104 des Rates(2) dient der Umsetzung bestimmter im Beschluss 2014/386/GASP vorgesehener Maßnahmen, darunter insbesondere Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol und die unmittelbare und mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung sowie von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr solcher Waren als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion.
(2)
Am 30 Juli 2014 nahm der Rat den Beschluss 2014/507/GASP(3) zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP an, um ein Verbot von neuen Investitionen in die Infrastruktur in den Verkehrs-, Telekommunikations- oder Energiesektoren und der Nutzung natürlicher Ressourcen auf der Krim und in Sewastopol als auch ein Ausfuhrverbot für wesentliche Ausrüstungen und Technologien für diese Sektoren vorsieht.
(3)
Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(4)
Die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte sie sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 70.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 9).

(3)

Beschluss 2014/507/GASP des Rates vom 30. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über Beschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (siehe Seite 20 dieses Amtsblatts)

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