Artikel 3 VO (EU) 2014/828

Informationen für Verbraucher

(1) Werden Hinweise verwendet, um die Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln zu informieren, so dürfen diese Informationen nur mittels der Hinweise und gemäß den Bedingungen im Anhang bereitgestellt werden.

(2) Die Lebensmittelinformationen gemäß Absatz 1 dürfen den Hinweis „Geeignet für Menschen mit Glutenunverträglichkeit” oder „Geeignet für Menschen mit Zöliakie” umfassen.

(3) Die Lebensmittelinformationen gemäß Absatz 1 dürfen den Hinweis „Speziell formuliert für Menschen mit Glutenunverträglichkeit” oder „Speziell formuliert für Menschen mit Zöliakie” umfassen, wenn das Lebensmittel in spezieller Weise hergestellt, zubereitet und/oder verarbeitet worden ist, um

a)
den Glutengehalt einer oder mehrerer glutenhaltiger Zutaten zu reduzieren oder
b)
glutenhaltige Zutaten durch andere, von Natur aus glutenfreie Zutaten zu ersetzen.

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