Artikel 1 VO (EU) 2014/83

Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 2 wird folgender Punkt 6 hinzugefügt:

6.
„Lufttaxi-Flüge” bezeichnet im Hinblick auf Flug- und Dienstzeitbeschränkungen Nichtlinienflüge im gewerblichen Luftverkehr, die auf Nachfrage mit einem Flugzeug mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (Maximum Operational Passenger Seating Configuration, MOPSC) von 19 Sitzen oder weniger durchgeführt werden.

2.
Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8 Flugzeitbeschränkungen

1. CAT-Flüge mit Flugzeugen unterliegen den Bestimmungen in Teilabschnitt FTL des Anhangs III:

2. Abweichend von Absatz 1 unterliegen Lufttaxi-Flüge, medizinische Notfalleinsätze sowie CAT-Flüge mit Flugzeugen mit nur einem Piloten Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 und Teilabschnitt Q des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 und den damit verbundenen nationalen Ausnahmen auf der Grundlage von Sicherheitsrisikobewertungen, die von den zuständigen Behörden durchgeführt wurden.

3. CAT-Flüge mit Hubschraubern unterliegen den nationalen Anforderungen.

3.
Folgender Artikel 9a wird eingefügt:

Artikel 9a

Die Agentur muss kontinuierlich die Wirksamkeit der in Anhang II und III enthaltenen Bestimmungen in Bezug auf Flug- und Dienstzeitbeschränkungen und Ruhevorschriften überprüfen. Spätestens am 18. Februar 2019 muss die Agentur einen ersten Bericht zu den Ergebnissen dieser Überprüfung vorlegen.

Diese Überprüfung muss mit wissenschaftlicher Sachkenntnis auf der Grundlage von Betriebsdaten erfolgen, die mit Unterstützung der Mitgliedstaaten über einen längeren Zeitraum nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung gesammelt wurden.

Bei der in Absatz 1 genannten Überprüfung muss bewertet werden, wie die Aufmerksamkeit des fliegenden Personals durch mindestens folgende Faktoren beeinflusst wird:

Dienstzeiten von mehr als 13 Stunden zur günstigsten Zeit des Tages;

Dienstzeiten von mehr als 10 Stunden zur ungünstigeren Zeit des Tages;

Dienstzeiten von mehr als 11 Stunden für Besatzungsmitglieder in einem unbekannten Akklimatisierungszustand;

Dienstzeiten mit einer hohen Anzahl von Flugabschnitten (über 6);

Dienst auf Abruf, wie Bereitschaft oder Reserve, mit anschließendem Flugdienst und

disruptive Dienstpläne.

4.
Anhang II wird in Übereinstimmung mit Anhang I dieser Verordnung geändert.
5.
Anhang III wird in Übereinstimmung mit Anhang II dieser Verordnung geändert.

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