Artikel 2 VO (EU) 2014/83

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 18. Februar 2016.

Abweichend vom zweiten Absatz können Mitgliedstaaten beschließen, die Bestimmungen von Punkt ORO.FTL.205 Buchstabe e des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 nicht anzuwenden und bis zum 17. Februar 2017 weiterhin die bestehenden nationalen Bestimmungen über Ruhezeiten während des Flugs anzuwenden.

Wendet ein Mitgliedstaat die Bestimmungen des dritten Absatzes an, muss er die Kommission und die Agentur darüber unterrichten und die Gründe für diese Ausnahme, deren Dauer und das Programm für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen sowie den dazugehörigen Zeitplan darlegen.

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