Artikel 1 VO (EU) 2014/830

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1890/2005 wird Absatz 1 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

1. Auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl, die derzeit unter den KN-Codes 73181210, ex73181410, 73181530, 73181551, 73181561 und 73181570 eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indonesien, Taiwan, Thailand und Vietnam wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

Für Verbindungselemente aus Bimetall — definiert als: gewindebohrende Bimetallschrauben mit einem Schaft und Kopf aus nicht rostendem Stahl und einer Spitze und Führungsgewinden aus Kohlenstoffstahl, die zusammengeschweißt sind, sodass sich die Schraube in harten Metallen und Stahl ein Loch bohren und ihr Gewinde schneiden kann, und gewindeformende Bimetallschrauben mit einem Schaft und Kopf aus nicht rostendem Stahl und Führungsgewinden aus Kohlenstoffstahl, die zusammengeschweißt sind, sodass sich die Schraube in harten Metallen und Stahl ihr Gewinde schneiden kann —, die derzeit unter dem KN-Code ex73181410 eingereiht werden, gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht.

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