Artikel 2 VO (EU) 2014/830
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012 wird Artikel 1 wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
1. Auf die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl, die derzeit unter den KN-Codes 73181210, ex73181410 (TARIC-Codes ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 830/2014(*) der Kommission: 7318141051, 7318141059, 7318141081 und 7318141089), 73181530, 73181551, 73181561 und 73181570 eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
Für Verbindungselemente aus Bimetall — definiert als: gewindebohrende Bimetallschrauben mit einem Schaft und Kopf aus nicht rostendem Stahl und einer Spitze und Führungsgewinden aus Kohlenstoffstahl, die zusammengeschweißt sind, sodass sich die Schraube in harten Metallen und Stahl ein Loch bohren und ihr Gewinde schneiden kann, und gewindeformende Bimetallschrauben mit einem Schaft und Kopf aus nicht rostendem Stahl und Führungsgewinden aus Kohlenstoffstahl, die zusammengeschweißt sind, sodass sich die Schraube in harten Metallen und Stahl ihr Gewinde schneiden kann —, die derzeit unter dem KN-Code ex73181410 eingereiht werden, gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht.
- b)
-
Der folgende Absatz 4 wird angefügt:
4. Legt ein ausführender Hersteller in Taiwan der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass er
- a)
- die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004) nicht in die Union ausgeführt hat,
- b)
- nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in Taiwan verbunden ist, die den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegen, und
- c)
- die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Union eingegangen ist,
so kann der Anhang dahin gehend geändert werden, dass der neue ausführende Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 15,8 % gilt.
Fußnote(n):
- (*)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 830/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1890/2005 des Rates, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012 des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2013 des Rates in Bezug auf die Warendefinition der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl und in Bezug auf Anträge auf Neuausführerüberprüfung sowie zur Eröffnung der Möglichkeit der Erstattung oder des Erlasses von Zöllen in bestimmten Fällen (ABl. L 228 vom 31.7.2014, S. 16).
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