Artikel 11a VO (EU) 2014/833

(1) Jede Person, auf die in Artikel 13 Buchstabe c oder d Bezug genommen wird, hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadensersatz, einschließlich Rechtskosten, für alle direkten oder indirekten Schäden zu verlangen, die ihr oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der Person befindet, auf die in Artikel 13 Buchstabe d Bezug genommen wird, infolge von Forderungen entstanden sind, die bei Gerichten in Drittländern von Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise Maßnahmen berührt wurde, geltend gemacht wurden, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat. Der Schadensersatz kann von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, auf die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c Bezug genommen wird, die ihre Forderungen bei Gerichten in dem Drittland geltend gemacht haben, oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, verlangt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat jede Person, auf die in Artikel 13 Buchstabe c oder d Bezug genommen wird, das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadensersatz, einschließlich Rechtskosten, für alle direkten oder indirekten Schäden zu verlangen, die ihr oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Person befindet, auf die in Artikel 13 Buchstabe d Bezug genommenen wird, infolge von in anderen Drittländern als Russland ergangenen Anordnungen, Beschlüssen, Unterlassungsverfügungen, Urteilen oder anderen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen entstanden sind, die auf die Durchsetzung von Urteilen zur Bestätigung von Forderungen nach Absatz 1 abzielen, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat. Der Schadensersatz kann von den Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Durchsetzung von Urteilen zur Bestätigung von Forderungen gemäß Absatz 1 in einem anderen Drittland als Russland anstreben oder dabei mitwirken, oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, verlangt werden, mit Ausnahme ihrer Rechtsanwälte und von Angehörigen des Justizwesens, sowie mit Ausnahme der Personen, Organisationen oder Einrichtungen, auf die in Artikel 13 Buchstabe c oder d Bezug genommen wird, oder von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der Personen befindet, auf die in Artikel 13 Buchstabe d Bezug genommen wird, gegen die ein Urteil erlassen wurde, mit dem eine Forderung gemäß Absatz 1 bestätigt wird.

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