Artikel 11b VO (EU) 2014/833

(1) Jede in Artikel 13 Buchstabe c oder d genannte Person hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten des Mitgliedstaats Schadensersatz, einschließlich Rechtskosten, einzufordern, die ihr von den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c des vorliegenden Artikels genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen verursacht wurden, zu deren Gunsten eine Entscheidung gemäß dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023, in der später geänderten Fassung, oder nach damit im Zusammenhang stehenden oder ihnen gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften ergangen ist, sofern diese Entscheidung nach dem Völkergewohnheitsrecht oder einem bilateralen Investitionsabkommen zwischen einem Mitgliedstaat und Russland rechtswidrig ist und die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat.

(2) Die Mitgliedsaaten haften nicht für nach Absatz 1 ergangene gerichtliche Entscheidungen oder für die Vollstreckung solcher Entscheidungen. Die Mitgliedstaaten kommen Urteilen, Schiedssprüchen, Investor-Staat-Schiedssprüchen oder anderen gerichtlichen Entscheidungen, nach denen sie unter Verletzung des vorliegenden Absatzes haftbar gemacht werden, nicht nach.

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