Artikel 11b VO (EU) 2014/833

(1) Jede in Artikel 13 Buchstabe c oder d genannte Person hat das Recht, in Verfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadenersatz, einschließlich Rechtskosten, für direkte oder indirekte Schäden zu verlangen, die ihr oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der Person befindet, auf die in Artikel 13 Buchstabe d Bezug genommenen wird, durch eine der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c in Bezug genommenen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zugefügt wurden, zu deren Gunsten eine Entscheidung gemäß dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023 in der geänderten Fassung gemäß dem Bundesgesetz Nr. 470-FZ vom 4. August 2023 in der geänderten Fassung oder nach damit im Zusammenhang stehenden oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften ergangen ist oder die dafür verantwortlich sind, dass diese Entscheidung ergangen ist, sofern diese Entscheidung nach dem Völkergewohnheitsrecht oder einem bilateralen Investitionsabkommen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Russischen Föderation rechtswidrig ist und sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat. Schadenersatz kann von den Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c, zu deren Gunsten eine Entscheidung nach den genannten russischen Erlassen oder Rechtsvorschriften ergangen ist oder die dafür verantwortlich sind, oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Organisationen oder Einrichtungen sind oder sie kontrollieren, verlangt werden.

(1a) Unbeschadet des Absatzes 1 hat jede Person, auf die in Artikel 13 Buchstabe c oder d Bezug genommen wird, das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadensersatz, einschließlich Rechtskosten, für direkte oder indirekte Schäden zu verlangen, die ihr oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der Person befindet, auf die in Artikel 13 Buchstabe d Bezug genommenen wird, infolge von in einem anderen Drittland als Russland ergangenen Anordnungen, Beschlüssen, Unterlassungsverfügungen, Urteilen und anderen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen, die auf die Durchsetzung des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023 in der geänderten Fassung, des Bundesgesetzes Nr. 470-FZ vom 4. August 2023 in der geänderten Fassung oder von damit im Zusammenhang stehenden oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften abzielen, entstanden sind, sofern diese Entscheidung nach dem Völkergewohnheitsrecht oder einem bilateralen Investitionsabkommen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und dem betreffenden Hoheitsgebiet rechtswidrig ist und sofern die betreffende Person anderweitig keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat. Diese Schäden können von den Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Durchsetzung von Entscheidungen gemäß Absatz 1 in einem anderen Drittland als Russland anstreben oder dabei mitwirken, oder von Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die Eigentümer dieser Einrichtungen oder Organisationen sind oder diese kontrollieren, mit Ausnahme ihrer Rechtsanwälte und von Angehörigen des Justizwesens, geltend gemacht werden.

(2) Die Mitgliedsaaten haften nicht für nach Absatz 1 ergangene gerichtliche Entscheidungen oder für die Vollstreckung solcher Entscheidungen. Die Mitgliedstaaten kommen Urteilen, Schiedssprüchen, Investor-Staat-Schiedssprüchen oder anderen gerichtlichen Entscheidungen, nach denen sie unter Verletzung des vorliegenden Absatzes haftbar gemacht werden, nicht nach.

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