Artikel 11c VO (EU) 2014/833
1. Verfügungen, Anordnungen, Beschlüsse, Urteile oder andere gerichtliche Entscheidungen gemäß oder in Verbindung mit Artikel 248 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder durchgesetzt.
2. Rechtshilfeersuchen während einer Ermittlung oder eines anderen Strafverfahrens und Strafen oder andere Sanktionen nach dem russischen Strafgesetzbuch auf der Grundlage eines mutmaßlichen Verstoßes gegen Verfügungen, Anordnungen, Beschlüsse, Urteile oder andere gerichtliche Entscheidungen gemäß oder in Verbindung mit Artikel 248 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder durchgesetzt.
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