Artikel 11ca VO (EU) 2014/833
Unbeschadet der Artikel 11a und 11b hat in dem Fall, dass eine Person, auf die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c dieser Verordnung Bezug genommen wird, ein Verfahren vor einem russischen Gericht im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den gemäß dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen berührt wurde, unter Verstoß gegen eine Klausel der ausschließlichen Zuständigkeit oder eine Schiedsklausel oder anderweitig nach Artikel 248.1 oder Artikel 248.2 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften, gegen eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 13 Buchstabe c oder d der vorliegenden Verordnung Bezug genommen wird, eingeleitet hat, um eine Anordnung, einen Beschluss, eine Unterlassungsverfügung, ein Urteil oder eine andere gerichtliche Entscheidung zu erwirken, die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 13 Buchstabe c oder d der vorliegenden Verordnung Bezug genommen wird, das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats eine gerichtliche Anordnung zu erwirken, mit der die Klausel über die ausschließliche Zuständigkeit oder die Schiedsklausel bestätigt und die Person, auf die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der vorliegenden Verordnung Bezug genommen wird, angewiesen wird, kein Gerichtsverfahren anzustreben oder ein solches Verfahren einzustellen. Die Nichtbeachtung dieser gerichtlichen Anordnung führt zu finanziellen Strafen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem potenziellen Verlust stehen, der der in Artikel 13 Buchstabe c oder d der vorliegenden Verordnung genannten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung durch einen solchen Verstoß entstehen könnte. Die vom Gericht verhängte finanzielle Strafe sollte an die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 13 Buchstabe c oder d der vorliegenden Verordnung Bezug genommen wird, gezahlt werden.
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