Artikel 3t VO (EU) 2014/833
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Güter und Technologien an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen und unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen für sie zu erbringen, wenn diese Güter, Technologien und Dienstleistungen der Fertigstellung von im Bau befindlichen Flüssigerdgas-Projekten wie Terminals und Anlagen dienen.
(2) Es ist verboten,
- a)
- unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste in Bezug auf Güter, Technologien und Dienstleistungen in Russland zu erbringen, wenn diese Güter, Technologien und Dienstleistungen zur Verwendung in derartigen Flüssigerdgas-Projekten bestimmt sind,
- b)
- unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen in Bezug auf Güter, Technologien und Dienstleistungen in Russland bereitzustellen, wenn diese Güter, Technologien und Dienstleistungen zur Verwendung in derartigen Flüssigerdgas-Projekten bestimmt sind.
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 berühren nicht die Erfüllung — bis zum 26. September 2024 — von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
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