Artikel 3s VO (EU) 2014/833
(1) In Bezug auf in Anhang XLII aufgeführte Schiffe ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar
- a)
- Zugang zu Häfen, Ankerzonen und Schleusen im Gebiet der Union zu gewähren, und für ein solches Schiff diese anzulaufen,
- b)
- ein solches Schiff in die Union einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen,
- c)
- ein solches Schiff zu verkaufen, zu liefern, zu verchartern oder auszuführen,
- d)
- ein solches Schiff zu betreiben oder mit einer Besatzung auszustatten,
- e)
- Dienstleistungen der Registrierung für ein solches Schiff erbringen,
- f)
- Finanzmittel und Finanzhilfen, einschließlich Versicherungen, sowie Vermittlungsdienste, einschließlich Schiffsmaklerdienste, bereitzustellen,
- g)
- technische Hilfe und andere Dienstleistungen wie Bunkerung, Schiffsversorgung, Besatzungswechsel, Frachtverladungs- und -entladungsdienste, Befenderungs- und Schleppdienste zugunsten eines solchen Schiffes zu erbringen und
- h)
- sich an Umladungen von Schiff zu Schiff oder an jeder anderen Umladung von Fracht mit einem solchen Schiff zu beteiligen oder Dienstleistungen von einem solchen Schiff in Anspruch zu nehmen.
(2) Anhang XLII enthält Schiffe, die
- a)
- im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendete Güter und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine befördern,
- b)
- in Anhang XXV aufgeführte Rohöl- oder Erdölerzeugnisse befördern, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden und irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation betreiben,
- c)
- so betrieben werden, dass sie zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beitragen oder diese,
- d)
- so betrieben werden, dass sie zu Maßnahmen oder Strategien beitragen oder diese unterstützen, mit denen die wirtschaftliche Lebensfähigkeit oder die Ernährungssicherheit der Ukraine (etwa durch Beförderung gestohlenen ukrainischen Getreides) oder die Erhaltung des kulturellen Erbes der Ukraine (etwa durch Beförderung gestohlener ukrainischer Kulturgüter) untergraben oder bedroht werden,
- e)
- in den Anhängen XI, XX und XXIII dieser Verordnung aufgeführte Güter, die ihren Ursprung in der Union haben oder aus dieser ausgeführt werden, befördern oder in Anhang XXI dieser Verordnung aufgeführte Güter, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden und in die Union eingeführt werden, befördern, und dadurch die Handlungen Russlands zur Destabilisierung der Lage in der Ukraine ermöglichen,
- f)
- so betrieben werden, dass eine Verletzung oder Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung oder der Verordnungen (EU) Nr. 269/2014, (EU) Nr. 692/2014 oder (EU) 2022/263 erleichtert oder bewirkt wird oder dass diese Bestimmungen anderweitig erheblich unterlaufen werden, oder
- g)
- Eigentum der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, von diesen gechartert oder betrieben werden oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit diesen oder zugunsten dieser Personen verwendet werden.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein in Anhang XLII aufgeführtes Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See, oder zu humanitären Zwecken oder bei der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder bei der Bewältigung von Naturkatastrophen oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat.
(4) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und g können die zuständigen Behörden eines Inselmitgliedstaats einem in Anhang XLII gemäß Absatz 2 Buchstabe e aufgeführten Schiff den Zugang zu Häfen und Ankerzonen sowie die Inanspruchnahme von Diensten nach Absatz 1 Buchstabe g unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
- a)
- die Güter zur Befriedigung der Grundbedürfnisse dieses Mitgliedstaats unbedingt erforderlich sind, und
- b)
- die Einfuhr dieser Güter nach dieser Verordnung nicht anderweitig verboten ist.
(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede Erteilung einer Genehmigung im Rahmen von Absatz 4 innerhalb von 2 Wochen nach deren Erteilung.
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