Artikel 3ra VO (EU) 2014/833

(1) Es ist verboten, ab 25. April 2026 Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00 unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird.

(2) Absatz 1 gilt ab dem 1. Januar 2027, wenn der Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung im Rahmen eines Liefervertrags für Flüssigerdgas, mit Ausnahme von Erdgasderivaten, erfolgt, der eine Laufzeit von mehr als einem Jahr hat und vor dem 17. Juni 2025 abgeschlossen und im Anschluss nicht geändert wurde, es sei denn, die Änderung beschränkt sich auf

a)
eine Verringerung der vertraglich vereinbarten Mengen,
b)
eine Verringerung der Preise und Gebühren,
c)
eine Änderung der Vertraulichkeitsklauseln,
d)
eine Änderung der operativen Verfahren, wie etwa Kommunikationsverfahren,
e)
Änderungen der Anschriften der Vertragsparteien,
f)
Übertragungen von vertraglichen Verpflichtungen zwischen verbundenen Unternehmen,
g)
Änderungen aufgrund von Gerichts- oder Schiedsverfahren oder
h)
Änderungen der nationalen Lieferpunkte im Fall von Binnenländern.

(3) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen bzw. zu erbringen.

(4) Im Einklang mit den Artikeln 13 und 14 sind die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 unabhängig von Bestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften der Union mit sich überschneidenden Anwendungsbereichen einzuhalten.

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