Artikel 5ac VO (EU) 2014/833
(1) Ab dem 25. Juni 2024 ist es natürlichen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in der Union ansässig bzw. niedergelassen sind und außerhalb Russlands tätig sind verboten, sich direkt mit dem System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen (SPFS) der Zentralbank Russlands oder mit von der Zentralbank Russlands eingerichteten gleichwertigen spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr zu verbinden.
(2) Es ist verboten, sich unmittelbar oder mittelbar an Transaktionen mit einer der in Anhang XLIV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu beteiligen, die außerhalb Russlands niedergelassen sind.
Anhang XLIV umfasst die außerhalb Russlands niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die das SPFS der Zentralbank Russlands oder von der Zentralbank Russlands oder dem russischen Staat eingerichtete gleichwertige spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr nutzen, und die durch diese Nutzung i) die die finanzielle Widerstandsfähigkeit Russlands erhöhen und ii) die Umgehung der in dieser Verordnung und in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 festgelegten Verbote unterstützen.
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 26. September 2024 — von Verträgen, die vor dem 24. März 2024 mit einer in Anhang XLIV aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(4) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang XLIV genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet sind, die vor dem 24. März 2024 ausgeführt wurden.
(5) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen,
- a)
- die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder die unmittelbare oder mittelbare Beförderung von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, ein dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörendes Land, die Schweiz oder den Westbalkan,
- b)
- die — soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten — unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder die unmittelbare oder mittelbare Beförderung von Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch Russland,
- c)
- die erforderlich sind für den Kauf sowie die Einfuhr oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, in die Union, deren Kauf sowie Einfuhr und Beförderung in die Union nach dieser Verordnung gestattet sind.
- d)
- für die Rückzahlung einer fälligen Schuld an einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eine in der Union niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung erforderlich sind;
- e)
- für eine Zahlung im Rahmen eines Altersversorgungssystems an eine Person mit Wohnsitz in der Union erforderlich sind; oder
- f)
- für eine Zahlung durch die Jewish Claims Conference oder an diese erforderlich sind.
(6) Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für Transaktionen, die
- a)
- für den Kauf, die Ausfuhr, die Lieferung, den Verkauf, die Verbringung oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen, landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, erforderlich sind, deren Kauf, Ausfuhr, Lieferung, Verkauf, Verbringung oder Beförderung nach dieser Verordnung zulässig und erforderlich ist, um die Ernährungssicherheit in Drittländern zu gewährleisten,
- b)
- zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen,
- c)
- für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen, einschließlich Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder Beförderung humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind.
- d)
- für die Rückzahlung einer fälligen Schuld an einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eine in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung erforderlich sind, oder
- e)
- von der Beteiligung einer in Anhang XLIV aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung an der Erbringung von Korrespondenzbankdienstleistungen abhängig sind
- f)
- für die Ausführung von Zahlungen durch einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eine in der Union niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung im Rahmen eines von einem Mitgliedstaat geschlossenen Darlehensvertrags erforderlich sind.
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