Artikel 5ad VO (EU) 2014/833
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vorzunehmen,
- a)
- bei der es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Organisation, die Kryptowerte- oder Zahlungsdienste erbringt, gemäß Anhang XLV Teil A der vorliegenden Verordnung handelt und die diese Dienste für die in der vorliegenden Verordnung oder in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen erbringt oder das auf andere Weise den Zweck der Verbote in den genannten Verordnungen in erheblichem Maße vereitelt,
- b)
- bei der es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Organisation, die Kryptowerte- oder Zahlungsdienste erbringt, gemäß Anhang XLV Teil B der vorliegenden Verordnung handelt und die den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterstützt, einschließlich durch die Abwicklung von Transaktionen oder die Bereitstellung von Ausfuhrfinanzierungen für Handelsgeschäfte, die den Zweck der vorliegenden Verordnung vereiteln,
- c)
- die in Anhang XLV Teil C der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist, bei der es sich nicht um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Organisation, die Kryptowerte- oder Zahlungsdienste erbringt, handelt und die den Zweck der in den Artikeln 3m, 3n und 3s der vorliegenden Verordnung genannten Verbote in erheblichem Maße vereitelt.
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt für
- a)
- eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Absatz 1 Buchstaben a, b oder c aufgeführten Organisationen handelt,
- b)
- eine Organisation, die Kryptowerte- oder Zahlungsdienste erbringt und als vergleichbare Organisation oder Nachfolgeorganisation einer der in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Organisationen tätig ist.
(2a) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b ist eine vergleichbare Organisation oder Nachfolgeorganisation einer gelisteten Organisation eine Organisation, bei der mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind:
- a)
- im Wesentlichen identische Inhalte, Feeds oder Transaktionsflüsse,
- b)
- Weiterführen vom Branding, Design oder der Benutzerschnittstelle,
- c)
- Überschneidungen bei Eigentumsverhältnissen, Kontrolle oder Verwaltung,
- d)
- Weiterleitung oder Migration von Nutzern aus einer gelisteten Organisation,
- e)
- Weiterführen der technischen Infrastruktur, einschließlich der Nutzung derselben Codebasis, derselben Domänen oder Anwendungen.
(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die
- a)
- erforderlich sind für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Einfuhr, Kauf und Verbringung nach dieser Verordnung gestattet ist,
- b)
- zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen, oder
- c)
- für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder Beförderung humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind,
- d)
- für die Erfüllung – bis zum 25. April 2026 – von Verträgen, die vor dem 24. Oktober 2025 mit einer in Anhang XLV Teil A der Verordnung (EU) 2025/2033 aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen erforderlich sind, oder
- e)
- für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang XLV Teil A der Verordnung (EU) 2025/2033 aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet sind, die bis zum 24. Oktober 2025 ausgeführt wurden, erforderlich sind.
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