Artikel 5ag VO (EU) 2014/833
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit
- a)
- dem Russian Direct Investment Fund,
- b)
- einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle des Russian Direct Investment Fund befindet,
- c)
- einer in Anhang XLIX dieser Verordnung aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und in die eine Organisation gemäß Buchstabe a oder b unmittelbar oder mittelbar eine erhebliche Investition getätigt hat,
- d)
- einer in Anhang L dieser Verordnung aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und Wertpapierdienstleistungen oder andere Finanzdienstleistungen für eine Organisation gemäß Buchstabe a, b oder c erbringt,
- e)
- einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der Organisationen gemäß Buchstabe a, b, c oder d handelt.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden Transaktionen genehmigen, die für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von pharmazeutischen und medizinischen Erzeugnissen, deren Einfuhr, Kauf und Beförderung nach dieser Verordnung gestattet sind, unbedingt erforderlich sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen bis zum 31. Dezember 2026 Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 2 oder 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
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