Artikel 5ah VO (EU) 2014/833
(1) Es ist verboten,
- a)
- eine neue Beteiligung am Eigentum oder an der Kontrolle von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den in Anhang LII Teil A oder B aufgeführten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russischen Föderation ansässig sind oder dort ihren Sitz, Hauptgeschäftssitz oder ihre Betriebsstätte haben, zu erwerben oder eine bestehende solche Beteiligung auszuweiten,
- b)
- ein neues Gemeinschaftsunternehmen, eine neue Zweigniederlassung oder eine neue Repräsentanz in den in Anhang LII Teil A oder Teil B aufgeführten Sonderwirtschafts- Innovations- oder Präferenzzonen oder bei einer unter Buchstabe a genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu gründen,
- c)
- neue Verträge oder Vereinbarungen über die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Diensten oder damit zusammenhängenden Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen in die, aus den oder zur Verwendung in den in Anhang LII Teil A oder B aufgeführten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen oder mit einer unter Buchstabe a genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu schließen.
(2) Ab dem 25. Januar 2026 ist es verboten,
- a)
- eine Beteiligung am Eigentum oder an der Kontrolle von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den in Anhang LII Teil A aufgeführten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russischen Föderation ansässig sind oder die dort ihren Sitz, Hauptgeschäftssitz oder ihre Betriebsstätte haben, beizubehalten,
- b)
- ein bestehendes Gemeinschaftsunternehmen, eine bestehende Zweigniederlassung oder eine bestehende Repräsentanz in den in Anhang LII Teil A aufgeführten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen oder mit einer unter Buchstabe a genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung weiterzuführen,
- c)
- bestehende Verträge oder Vereinbarungen über die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Diensten oder damit zusammenhängenden Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen in die, aus den oder zur Verwendung in den in Anhang LII Teil A aufgeführten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen oder mit einer unter Buchstabe a genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung beizubehalten.
(3) Es ist verboten,
- a)
- neue Darlehen oder Kredite oder sonstige Finanzmittel, einschließlich Eigenkapital, für eine in Absatz 1 oder 2 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung oder nachweislich für den Zweck der Finanzierung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitzustellen oder sich an solchen Vereinbarungen zu beteiligen,
- b)
- Wertpapierdienste, die unmittelbar mit den unter Buchstabe a oder in Absatz 1 oder 2 genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen, zu erbringen.
(4) Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gelten auch für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zwar außerhalb der in Anhang LII aufgeführten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen, jedoch im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in Absatz 1 oder 2 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.
(5) Die Absätze 1 bis 4gelten nicht für:
- a)
- Tätigkeiten, die für die Bewältigung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen,
- b)
- Tätigkeiten, die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder die unmittelbare oder mittelbare Beförderung von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium oder Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, ein dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörendes Land, die Schweiz oder den Westbalkan,
- c)
- soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – Tätigkeiten, die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder die unmittelbare oder mittelbare Beförderung von Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch Russland,
- d)
- die zum Kauf, zur Einfuhr oder zur Verbringung von Rohöl, das auf dem Seeweg befördert wird, und von Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV erforderlichen Tätigkeiten, wenn diese Güter ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Güter nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen.
(6) Die Absätze 1 und 3 und gegebenenfalls Absatz 4 gelten nicht für die Erfüllung – bis zum 25. Januar 2026 – von Verträgen, die vor dem 24. Oktober 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Tätigkeiten genehmigen, die unbedingt erforderlich sind für
- a)
- humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung und Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen,
- b)
- die Forschung, Entwicklung und Herstellung von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Kauf, Einfuhr oder Beförderung nach dieser Verordnung gestattet ist,
- c)
- die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat, sofern diese Transaktionen mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen,
- d)
- den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland,
- e)
- die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, die für den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschließlich der Cybersicherheit, elektronischer Kommunikationsdienste in Russland, der Ukraine, der Union, zwischen Russland und der Union sowie zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste in der Union erforderlich sind.
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