Artikel 5ai VO (EU) 2014/833
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c dieser Verordnung genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, die — auch durch ihre Tätigkeit im selben Marktsektor — von einem Beschluss gemäß dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023 in der geänderten Fassung, gemäß dem Bundesgesetz Nr. 470-FZ vom 4. August 2023 in der geänderten Fassung oder gemäß damit im Zusammenhang stehender oder gleichwertiger russischer Rechtsvorschriften gemäß Anhang LIV profitiert hat.
(2) Sofern kein anderweitiges Verbot vorliegt, gilt das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für Transaktionen, die
- a)
- erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Kauf, Einfuhr und Beförderung nach dieser Verordnung gestattet sind,
- b)
- zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen,
- c)
- — unbeschadet des Buchstabens b — unbedingt erforderlich sind, um Schadensersatz zu erhalten auf der Grundlage von
- i)
- Artikel 11a oder 11b dieser Verordnung oder
- ii)
- Artikel 11a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014.
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