Artikel 5ba VO (EU) 2014/833
Es ist verboten, sich unmittelbar oder mittelbar an Transaktionen mit den in Anhang LIII aufgeführten Kryptowerten oder digitalen Zentralbankwährungen zu beteiligen oder die Entwicklung solcher Kryptowerte oder digitalen Zentralbankwährungen zu unterstützen.
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