Artikel 5ba VO (EU) 2014/833

Es ist verboten, sich unmittelbar oder mittelbar an Transaktionen mit den in Anhang LIII aufgeführten Kryptowerten oder digitalen Zentralbankwährungen zu beteiligen oder die Entwicklung solcher Kryptowerte oder digitalen Zentralbankwährungen zu unterstützen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.