Artikel 5bb VO (EU) 2014/833
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, bei der es sich um eine Organisation handelt, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, oder um eine Plattform, die den Austausch oder Transfer von Kryptowerten ermöglicht.
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen,
- a)
- die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind,
- b)
- von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in Russland ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 waren.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind.
(4) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt ab dem 24. Mai 2026:
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