Artikel 5sa VO (EU) 2014/833

(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Anhang LVI aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, die gemäß dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 122 vom 15. Februar 2024, dem Erlass der Regierung der Russischen Föderation Nr. 1767 vom 18. Oktober 2021 — geändert durch den Regierungsbeschluss Nr. 380 vom 27. März 2024, oder gemäß damit im Zusammenhang stehender oder gleichwertiger russischer Rechtsvorschriften oder gemäß einer Verfügung, Anordnung, Maßnahme, eines Urteils oder einer sonstigen Entscheidung eines russischen Gerichts Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse, die einer juristischen Person in Russland, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer natürlichen Person eines Mitgliedstaats oder einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten juristischen Person befindet, gehören oder die zugunsten einer solchen lizenziert wurden, ohne Zustimmung des Rechteinhabers nutzt oder genutzt hat.

(2) Unbeschadet des Artikels 6b dieser Verordnung unterrichten die in Absatz 1 dieses Artikels genannten natürlichen Personen eines Mitgliedstaats oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten juristischen Personen die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats über jede Nutzung — gemäß den in dem genannten Absatz genannten russischen Rechtsvorschriften und ohne Zustimmung des Rechteinhabers — von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die den juristischen Personen in Russland, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, gehören oder die zugunsten dieser lizensiert wurden.

(3) Die von den Rechteinhabern gemäß Absatz 2 unterrichteten Mitgliedstaaten unterrichten ihrerseits die Kommission über die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums oder von Geschäftsgeheimnissen ohne Zustimmung.

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