Artikel 2 VO (EU) 2014/848
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 403/2009
In Spalte 9 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 403/2009 wird folgender Absatz hinzugefügt:
Bei freiwilliger Angabe des Zusatzstoffs in der Kennzeichnung von Einzel- oder Mischfuttermitteln sind folgende Angaben zu machen:
- —
-
Bezeichnung und Kennnummer des Zusatzstoffs,
- —
-
Menge des zugesetzten Zusatzstoffs.
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