Artikel 2 VO (EU) 2014/848

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 403/2009

In Spalte 9 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 403/2009 wird folgender Absatz hinzugefügt:

Bei freiwilliger Angabe des Zusatzstoffs in der Kennzeichnung von Einzel- oder Mischfuttermitteln sind folgende Angaben zu machen:

Bezeichnung und Kennnummer des Zusatzstoffs,

Menge des zugesetzten Zusatzstoffs.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.