Artikel 3 VO (EU) 2014/848

Übergangsmaßnahmen

Einzel- und Mischfuttermittel gemäß Artikel 2, die vor dem 25. Februar 2015 gemäß den vor dem 25. August 2014 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden. Bei für Heimtiere bestimmten Futtermitteln endet die Frist für die Herstellung und Kennzeichnung gemäß Satz 1 am 25. August 2016.

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