Artikel 1 VO (EU) 2014/861
In Teil II Kapitel 96 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird folgende Zusätzliche Anmerkung 1 angefügt:
- 1.
-
Zu den Unterpositionen 96190071 bis 96190089 gehören Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern.
Zu diesen Unterpositionen gehören auch Waren aus Verbundstoffen mit
- a)
- einer inneren Schicht (z. B. aus Vliesstoffen) zum Absorbieren von ausgeschiedenen Körperflüssigkeiten, um ein Wundreiben zu vermeiden,
- b)
- einem absorbierenden Kern zum Auffangen und Speichern der Flüssigkeiten, bis die Ware entsorgt werden kann,
- c)
- einer äußeren Schicht (z. B. aus Kunststoff), um ein Auslaufen der Flüssigkeit aus dem absorbierenden Kern zu vermeiden.
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