Präambel VO (EU) 2014/861
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 1326/2013 des Rates(2) wurde Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 geändert und wurden die KN-Codes 961900 bis 96190090 durch die KN-Codes 961900 bis 96190089 ersetzt.
- (2)
- Unter die KN-Codes 96190071 bis 96190089 fallen hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren aus anderen Stoffen als Spinnstoffen. Die Waren dieser KN-Codes können beispielsweise aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern bestehen. Sie können auch aus einer Kombination dieser Stoffe bestehen.
- (3)
- Angesichts unterschiedlicher Auffassungen zur Einreihung von Waren der KN-Unterpositionen 96190071 bis 96190089 und zur Erleichterung der Einreihung im Unionsgebiet ist es notwendig, den Geltungsbereich dieser neuen Unterpositionen zu klären.
- (4)
- Im Interesse der Rechtssicherheit ist es daher erforderlich, in Kapitel 96 der Kombinierten Nomenklatur eine neue Zusätzliche Anmerkung anzufügen, um eine unionsweit einheitlich Auslegung dieser Unterpositionen zu gewährleisten.
- (5)
- Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1326/2013 des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 334 vom 13.12.2013, S. 4).
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